Mit einem renommierten Finanzplatz hat sich Luxemburg für ein glaubwürdiges Einlagensicherungssystem mit solider finanzieller Grundlage entschieden. Aus diesem Grund wurden dem luxemburgischen Einlagensicherungsfonds ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt, um die Rückzahlung der Einleger im Falle der „Schieflage“ einer mittelgroßen Bank schnellstmöglich zu gewährleisten.

Nach EU-Recht müssen alle nationalen Einlagensicherungssysteme bis zum 3. Juli 2024 eine Kapitalisierung von 0,8% der gedeckten Einlagen erreichen. Die luxemburgische Gesetzgebung sieht vor, dass diese Zielausstattung bereits zum 31. Dezember 2018, und damit vorzeitig, zu erreichen ist. Die hierfür erforderlichen Mittel wurden durch Beiträge der zugeordneten Kreditinstitute aufgebracht. In Hinsicht auf die Fluktuation der gesicherten Einlagen, werden weiterhin jährlich finanzielle Mittel gesammelt, um den Zielwert von 0,8% der erstattungsfähigen Einlagen zu garantieren.

Die luxemburgische Gesetzgebung hat ein zusätzliches Polsters an finanziellen Mitteln eingeführt, das bis 2026 ebenfalls 0,8% des gedeckten Einlagen erreichen muss.

Darüber hinaus und um Ereignisse größeren Ausmaßes zu handhaben, kann der FGDL bei Bedarf Sonderbeitrage von seinen Mitglieder einberufen und sich mit zusätzlichen Mitteln aus anderen Quellen eindecken (z.B. Fremdfinanzierung). Zu diesem Zweck hat sich der FGDL mit einer syndizierten Kreditlinie ausgestattet.

Bei Gemeinschaftskonten gilt eine Absicherung von EUR 100.000 pro Kontoinhaber. Jeder Kontoinhaber  kann somit im Einlagensicherungsfall je einen Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000 beanspruchen, unabhängig von der Anzahl der Konten.  Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist, ausgenommen etwaiger anderslautender schriftlicher Regelung, zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber zu verteilen.

Beispiel : Sie und Ihr Lebenspartner führen ein Gemeinschaftskonto auf welchem EUR 120.000 eingezahlt sind. Zusätzlich führt Ihr Lebenspartner bei derselben Bank ein Konto mit einem Guthaben in Höhe von EUR 50.000, über das er alleine verfügungsberechtigt ist. Gerät die Bank in „Schieflage“, erhalten Sie EUR 60.000 und Ihr Lebenspartner EUR 100.000.

Um in den Genuss der Erstattung zu kommen, ist jeder Kontoinhaber aufgerufen, individuell jeweils ein eigenes Formular auszufüllen, um dem FGDL eine neue Kontoverbindung mitzuteilen. Das neue Konto muss nicht zwingend ein Gemeinschaftskonto sein. Besagtes Formular wird vom FGDL auf dem Postweg an jeden einzelnen Kontoinhaber übermittelt.

Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.

Um eine Erstattung zu erhalten, muss ein Vereinsvertreter ein einziges Formular ausfüllen, um dem FGDL eine neue Kontonummer zu übermitteln.

Darf ein Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so ist der Anspruchsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor die Einlagen als nicht verfügbar gelten. Gibt es mehrere uneingeschränkt Anspruchsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallenden Anteil bei der Berechnung der Obergrenze vom FGDL berücksichtigt. Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die uneingeschränkt Anspruchsberechtigte verteilt.

Ein Beispiel dafür ist ein Vermögensverwalter, der das Geld seiner Kunden auf einem Sammelkonto, einem sogenannten „Omnibus-Konto”, in seinem Namen bei einer Bank, die Mitglied des FGDL ist, deponiert. Ein weiteres Beispiel ist ein Trust oder Treuhänder, der in seinem Namen das dem/den Begünstigten geschuldete Geld auf ein Konto eines Mitglieds des FGDL überweist.

Der Anspruchsberechtigte gilt als identifizierbar, wenn der Einleger der Bank mitgeteilt hat, dass er im Namen Dritter handelt und ihm die Anzahl der Anspruchsberechtigten sowie den Anteil jedes einzelnen Rechtsinhabers am Konto mitgeteilt hat. Die Zahlung einer Entschädigung für die Garantie der Einlagen unterliegt der Offenlegung nach Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen der Identität der uneingeschränkt Nutzungsberechtigten und gegebenenfalls des Anteils jedes einzelnen.

Der Einleger und Kontoinhaber, muss ein Formular ausfüllen, um dem FGDL die Nummer eines neuen Kontos mitzuteilen, auf das die Erstattung für alle uneingeschränkten Anspruchsberechtigten überwiesen wird. Der FGDL verlangt, dass dieses Konto vom Vermögen des Einlegers getrennt und als Drittkonto bei der Bank ausgewiesen wird. Die Verteilung der Beträge und Auskünfte an die uneingeschränkt Anspruchsberechtigten geht zu Lasten des Einlegers.

Der FGDL hat für diesen Sonderfall eine längere Rückzahlungsfrist, da der Antragsteller vom Anspruchsberechtigten getrennt ist. Aufgrund der zusätzlich durchzuführenden Kontrollen erhöht sich der Erstattungszeitraum von 7 Arbeitstagen auf maximal drei Monate.

Die gedeckten Einlagen werden ausschließlich in Euro ausgezahlt, ungeachtet dessen, ob das bzw. die gesicherten Konten auf eine andere Währung lauten. Als Umrechnungskurs gilt der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentliche Wechselkurs am Tag des Eintrittes des Sicherungsfalls.

Konten in Einheiten von Edelmetallen (z.B. XAU oder XAG) sowie Konten in Kryptowährung (z.B. Bitcoin) werden nicht vom FGDL gedeckt.

Nein, der FGDL deckt keine Aktien oder Geschäftsanteile, die von einer Bank ausgegeben wurden.

Zinsen auf Guthaben, die bis zu dem Tag, an dem die Einlagen als nicht verfügbar gelten, aufgelaufen sind, bis zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben wurden, werden vom Einlagensicherungssystem erstattet.

Es obliegt dem FGDL nicht, die Gesamthand aufzuschlüsseln. Die Gesamthand ist als eine (nicht-natürliche) Person zu betrachten; somit gilt eine Deckungssumme von maximal EUR 100.000, ggf. EUR 2.500.000 im Falle eines zeitweilig höheren Erstattungsanspruchs.

Der FGDL stellt sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen 7 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen, zur Verfügung steht. Die Rückzahlung erfolgt per Banküberweisung und wird durchgeführt sobald der FGDL der diesbezüglich vom Einleger angeforderten Informationen erhalten hat.

Die Rückzahlungsfrist wird auf drei Monate erweitert, in Fällen in denen es für den FGDL schwierig ist, die Höhe der Erstattung und die Ansprüche des Einlegers zu bestimmen. Dies gilt insbesondere, wenn Einlagen aus Geschäften mit Wohnimmobilien oder aus bestimmten Ereignissen im Leben des Einlegers resultieren (cf. zeitweilig höherer Entschädigungsanspruch), wenn der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen kann, wenn Einlagen Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit oder widerstreitender Forderungen bezüglich des Einlagenbetrags sind oder wenn die Einlagen wirtschaftlichen Sanktionen unterliegen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden.

Die Erstattung kann auch aufgeschoben werden, wenn keine Einzahlung in den letzten 24 Monaten getätigt wurde (d. h. das Konto ist inaktiv). Wenn das Konto inaktiv ist und die Erstattung zu einer Verwaltungsgebühr führen, die höher ist als der Einzahlungsbetrag, ist eine Erstattung ausgeschlossen.

Einlagen, die aus Vorgängen resultieren, für die eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erlassen wurde, sind von der Erstattung ausgeschlossen. Sollte jedoch noch keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen, kann die Erstattung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung aufgeschoben werden.

Die Sicherungsgrenze gilt pro Person und pro Bank, unabhängig von der Anzahl der Konten.

Die Garantiehöchstgrenze gilt pro Einleger und pro Bank, unabhängig davon, wie viele Konten von demselben Einleger bei derselben Bank eröffnet wurden.

Dieser Grundsatz impliziert, dass die Verteilung der Einlagen auf verschiedene Kreditinstitute zu einer Vervielfachung der Einlagensicherung führt.

Wenn ein Kreditinstitut jedoch unter verschiedenen Markennamen tätig ist, gilt die Garantieregelung für alle Einlagen, die der Einleger bei diesem Institut hält. Um eine bessere Übersicht zu erhalten, ist geplant, dass die Banken ihre Kunden über die verschiedenen Marken bzw. Unternehmen, die zur selben Institutsgruppe gehören, informieren, unter denen sie tätig sind.

Ausgeschlossen von der Sicherung sind Einlagen von Kreditinstituten,  Finanzinstituten und Wertpapierfirmen, sowie Einlagen von Versicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensions- und Rentenfonds, und die öffentlichen Hand.

Beteiligungsgesellschaften (Soparfi), family asset management companies, SPF, u.s.w., die keine reinen Industrieholdinggesellschaften sind, sind Finanzinstituten gleichgestellt.

Einleger die auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung tätig sind, werden von einer Erstattungs- aus dem Einlagensicherungssystem ausgeschlossen. Dies betrifft auch nicht identifizierbare Kontoinhaber.

Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und seitens des Kreditinstituts anerkannte Verbindlichkeiten und Solawechseln sind ebenfalls nicht durch die Einlagensicherung gedeckt.

Von Organismen für gemeinsame Einlagen getätigte Einlagen sind von der FGDL-Sicherung ausgeschlossen.

Zudem, ist zu beachten dass die Wertpapiere, welche das Kapital eines Investmentfonds (SICAV) ausmachen, nicht vom Système d’indemnisation des investisseurs Luxembourg (SIIL, Anlegerentschädigungssystem Luxemburg) gedeckt sind.

Beteiligungsgesellschaften wie SOPARFIs oder „Société de gestion patrimoniale et familiale“, Verbriefungsorganismen, Offshore-Gesellschaften, sowie Stiftungen (ausgenommen von Stiftungen ohne Gewinnzweck im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnzweck) zum Zweck der Familienvorsorge und des Erhalts des Familienvermögens, die keine reinen Industrieholdinggesellschaften sind, sind Finanzinstituten ähnlich und aus diesem Grund von der Sicherung ausgeschlossen. Der FGDL tätigt ebenfalls keine Erstattung an Bezugsberechtigte in diesem Falle.

Es wird zwischen zwei Situationen unterschieden:

  1. Das Geld des Kunden wird auf das Konto einer luxemburgischen Bank im Namen des Kunden eingezahlt und die Wertpapierfirma hat ein Verwaltungs- oder Beratungsmandat.
    In diesem Fall profitiert der Kunde von der Garantie des FGDL, als ob der Vertrag mit der Wertpapierfirma nicht bestanden hätte.
  2. Das Geld des Kunden wird von der Wertpapierfirma gehalten, die es bei einer Bank oder gegebenenfalls bei einem zugelassenen Geldmarktfonds hinterlegen muss. Das Geld wird dann auf ein Sammelkonto, ein sogenanntes „Omnibus-Konto”, im Namen der Wertpapierfirma eingezahlt. Dies ist der Fall, der in dem Punkt über Rückerstattungen falls der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügt, beschrieben ist. Wenn dieses Sammelkonto bei einer Bank eröffnet wird, welches Mitglied der FGDL ist, wird jedem Kunden im Falle eines Verzugs der Bank bis zu EUR 100.000 garantiert, sofern die Wertpapierfirma der Bank mitgeteilt hat, dass sie im Namen von Drittkunden handelt und ihr die Anzahl der Anspruchsberechtigten mit einer Forderung und den Anteil der einzelnen Anspruchsberechtigten mitgeteilt hat. Im Falle einer Bankeninsolvenz erstattet der FGDL der Wertpapierfirma, die für die korrekte Verteilung des Geldes an ihre Kunden verantwortlich ist, die fällige Entschädigung.
    Im Falle eines Ausfalls der Wertpapierfirma darf das Sammelkonto nicht in deren Insolvenzmasse fallen, d. h. Kunden normalerweise nicht ihr Geld verlieren. Im Falle von Betrug oder wenn das Konto während eines Zahlungsmoratoriums oder Liquidation zu lange gesperrt bleibt, entschädigt das Système d’indemnisation des investisseurs Luxembourg (SIIL, Anlegerentschädigungssystem Luxemburg) Kunden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 20.000. Die von der Wertpapierfirma für ihre Kunden gehaltenen Wertpapiere sind ebenfalls in der SIIL-Garantie enthalten. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Artikel 174 und 196 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) über den Ausfall von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen, sowie dem Rundschreiben CSSF-CPDI 16/02 (FR/EN).

Bauspareinlagen unterliegen dem Sicherungssystem der Bausparkasse. Sollte der Entschädigungsfall bei in luxemburgischen Zweigstellen getätigten Einlagen an die BHW Bausparkasse AG, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG oder Wüstenrot Bausparkasse AG, festgestellt werden, sind die verschiedenen Sicherungseinrichtungen in Deutschland zuständig.

Luxemburgische Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden einmal jährlich über das in Luxemburg geltende Einlagensicherungssystem zu informieren (Artikel 185, Absatz 6, des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) über den Ausfall von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen). In diesem Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, dass es sich um den Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, luxemburgischer Einlagensicherungsfonds) handelt, der als öffentliche Einrichtung, die Aufgabe hat, Einlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei einer in „Schieflage“ geratenen luxemburgischen Bank zu erstatten. Der FGDL ist eine von Ihrer Bank unabhängige Institution, die nur im Falle einer Zahlungsunfähigkeit Ihrer Bank Zugang zu Ihren Kundenakten hat. Der FGDL ist nicht befugt, Schreiben für die Bank entgegenzunehmen und leitet diese auch nicht an die Bank weiter.

Inhalt und Form des Informationsbogens werden nach luxemburgischem Recht im Einklang mit der europäischen Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme festgelegt. Das Schreiben spezifiziert die Sicherungsobergrenze, die Anwendung auf verschiedene Konten desselben Inhabers, die Erstattungsfrist und die Kontaktdaten des FGDL. Grund dieser Zusendung ist nicht etwa eine Änderung des Schutzniveaus oder eine Zahlungsunfähigkeit Ihrer Bank. Die Bank kommt lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nach. Dies ist eine einfache rechtliche Information, auf die Sie keine Maßnahmen ergreifen müssen. Es ist daher nicht erforderlich, Ihre Bank zu kontaktieren oder sich nach dieser standardisierten Übermittlung an den FGDL zu wenden.

Wenn Sie Fragen zur Kontoführung haben oder sonstige Mitteilungen in Bezug auf Ihr Konto haben (z.B. Änderung der Adresse, Schließung eines Kontos…), wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Bank.

Im Falle der Insolvenz einer Wertpapierverwahrstelle (Kreditinstitut oder Wertpapierfirma) fallen Finanzinstrumente, wie Wertpapiere, die im Auftrag von Kunden gehalten werden, nicht in die Liquidationsmasse. Die Verwahrstellen sind verpflichtet, die Wertpapiere an die entsprechenden Kunden zurückzugeben.

Bei Insolvenz der Verwahrstelle kann sich jedoch herausstellen, dass Finanzinstrumente beispielsweise durch Betrug, Versäumnisse oder mangelnde Sorgfalt abhanden gekommen sind. Es ist zu beachten, dass der FGDL keine Entschädigung für Anleger vorsieht, die Finanzinstrumente halten. Eine Entschädigung wird stattdessen durch das Système d’indemnisation des investisseurs Luxembourg (SIIL, Anlegerentschädigungssystem Luxemburg) geleistet. Die Garantie des SIIL ist auf 20.000 Euro pro Person und pro Einrichtung begrenzt. Das SIIL garantiert auch Forderungen, die direkt aus noch nicht abgewickelten Anlagetransaktionen resultieren. Anleger müssen ihre Anträge innerhalb von zehn Jahren ab dem Datum stellen, an dem die CSSF festgestellt hat, dass die Verwahrstelle nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus den Ansprüchen der Anleger nachzukommen, oder an dem das in Handelssachen tagende Tribunal d’Arrondissement (Bezirksgericht) in Luxemburg über die Aussetzung der Zahlungen oder die Liquidation der Verwahrstelle entschieden hat. Es ist zu beachten, dass eine Forderung nicht gleichzeitig durch den FGDL und den SIIL garantiert wird

Einlagen von Unternehmen, ungeachtet ihrer Bilanzsumme oder ihres Firmensitzes, werden durch den FGDL gedeckt, mit Ausnahme der Einlagen, die auf eigene Rechnung von Banken, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getätigt werden. Einlagen, die von Investmentfonds (OGAW, SIF, …) sowie von Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Lebensversicherungsprodukten getätigt werden, sind ebenfalls von der Einlagensicherung ausgeschlossen.

Zu den Finanzinstituten gehören alle Unternehmen, deren Haupttätigkeit finanzieller Natur ist, einschließlich dem Erwerb von Beteiligungen und der Kreditvergabe.

Im Allgemeinen sind Einlagen aus Transaktionen, aufgrund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorfinanzierung verurteilt worden sind, von der Einlagensicherung ausgeschlossen.

Lediglich Ihre Schulden, die vor oder an dem Tag fällig geworden sind, an dem die Einlagen offiziell nicht mehr zur Verfügung stehen, werden bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages insoweit berücksichtigt, als die Verrechnung Ihrer Schulden mit Ihren Einlagen nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrags Bank möglich ist.

Im Allgemeinen müssen Sie den Nominalbetrag eines Hypothekendarlehens nicht zurückzahlen, wenn die Einlagen bei Ihrer Bank nicht mehr verfügbar sind. Sie können der Bank jedoch monatliche Zinsen oder eine Rate zu dem Zeitpunkt schulden, an dem die Einlagen nicht mehr verfügbar sind. Falls die Bank darüber hinaus das Recht hat, den fälligen Betrag von Ihren Einlagen abzuziehen, berücksichtigt der FGDL den abzuziehenden Betrag vor Anwendung der Obergrenze von 100.000 EUR, gemäß Artikel 175 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Insolvenz von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen.