CPDI – Conseil de protection des déposants et des investisseurs/Rat zum Schutz der Einleger und Investoren

Das interne Organ der CSSF, das für die Verwaltung des luxemburgischen Einlagensicherungsfonds und des luxemburgischen Anlegerentschädigungssystems zuständig ist. Der CPDI ist die benannte Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU. Für diese Missionen sowie für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in den die Missionen betreffenden Fällen wird der CPDI die oberste Exekutivgewalt der CSSF und nicht die Geschäftsleitung sein.

Einleger

Der Einleger ist die Person, die Inhaber oder im Falle eines Gemeinschaftskontos jeder der Inhaber einer Einlage ist. Ist der Einleger nicht der wirtschaftliche Eigentümer der auf einem Konto hinterlegten Beträge, so wird die Person, die Anspruch auf diese Beträge hat, wie der Einleger behandelt, sofern diese Person identifiziert wurde oder identifizierbar ist.

Einlagen

Der Begriff der Einlagen im Sinne von Artikel 163 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) umfasst Girokonten, laufende Sparkonten und Termingeldkonten und bestimmte vor dem 2. Juli 2014 ausgestellte Einlagenzertifikate. Jede Bank muss ihre Kunden über die Anspruchsberechtigung der angebotenen Produkte informieren. In der Regel haben Kontoauszüge anspruchsberechtigter Konten einen Verweis auf den FGDL. Einlagen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten in der Bilanz einer Bank handelt, haben in der Forderungshierarchie einen hohen Rang. Beispielsweise wird der Teil der Einlagen von mehr als EUR 100.000, die von Einzelpersonen und Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben eingezahlt werden, unmittelbar nach dem in Artikel 2101 Absatz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Privileg vorrangig behandelt.

Zeitweilig höhere Entschädigungsansprüche („temporary high balances“)

Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) darf der Schutz der nachfolgend aufgeführten Einlagen einen Betrag von EUR 100.000, höchstens jedoch zu einem Betrag von EUR 2.500.000, 12 Monate nach Gutschrift des Betrags oder ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Einlagen rechtmäßig übertragen werden können, übersteigen (i) Beträge die aus Immobilientransaktionen in Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmmobilie, sowie Erstattungen eines Versicherungsunternehmens bezüglich eines Schadenfalles der privat genutzten Wohnimmobilie, (ii) Beträge die soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt/Ruhestand, Kündigung/Entlassung, Invalidität oder Tod, (iii) Beträge die auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte Schädigungen oder für durch nicht zu Recht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen verursachten Schäden beruhen.

Nichtverfügbarkeit von Einlagen

Gemäß Artikel 170 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) ist eine Einlage nicht verfügbar, wenn sie fällig und zahlbar ist, aber von einem Mitgliedsinstitut nicht gemäß den für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Bedingungen gezahlt wurde und wenn (i) die CSSF hat festgestellt, dass ihrer Auffassung nach das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und das Institut gegenwärtig keine Aussicht hat, dazu später in der Lage zu sein, oder (ii) das in Handelssachen zuständige Bezirksgericht Luxemburg (Tribunal d’arrondissement de Luxembourg siégeant en matière commerciale) hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Rechte der Einleger, Forderungen gegen das Institut zu erheben, bewirkt.

Einlagensicherungssystem

Ein Einlagensicherungssystem erstattet Einlagen von Einlegern, deren Bank ausfällt. Aus Sicht der Einleger geht es darum, einen Teil ihres Vermögens vor einem Bankzusammenbruch zu schützen. Aus Sicht der Finanzstabilität soll damit verhindert werden, dass die Einleger ihre Einlagen massiv zurückziehen und damit schwerwiegende wirtschaftliche Folgen verhindern. Der Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, Einlagensicherungsfonds Luxemburg) ist das in Luxemburg anerkannte Einlagensicherungssystem.

Anlegerentschädigungssystem

Ein Anlegerentschädigungssystem schützt Anleger, die Wertpapierdienstleistungen in Anspruch nehmen, indem es eine Entschädigung für den Fall vorsieht, in dem ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma die Finanzinstrumente (Wertpapiere, Optionsverträge, usw.) und Fonds eines Anlegers nicht erstatten kann. Das Système d’indemnisation des investisseurs Luxembourg (SIIL, Anlegerentschädigungssystem Luxemburg) ist das in Luxemburg anerkannte Anlegerentschädigungssystem.

Single Customer View

Die Single Customer View ist eine technische Datei, die es ermöglicht, eine einheitliche und konsistente Übersicht über die Gesamteinlagen eines jeden einzelnen Kunden eines Kreditinstituts zu erstellen, um die Deckung eines Kunden durch die Einlagensicherung zu ermitteln. Das Rundschreiben CSSF 13/555 (FR/EN) definiert das Format der Single-Customer-View-Datei, welches die FGDL-Mitglieder einhalten müssen.