Das Einlagensicherungssystem wird automatisch ausgelöst, sobald Einlagen bei einem Kreditinstitut, für welches der Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, Einlagensicherungsfonds Luxemburg) haftet, nicht verfügbar sind.  Gemäß Artikel 170 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) über den Ausfall von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen, gilt eine Einlage als nicht verfügbar, sobald die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:

Zur Ermittlung des berechtigten Erstattungsbetrages behält der FGDL die Summe sämtlicher Einlagen eines Kunden mit demselben Kreditinstitut zurück, ob die auf verschiedenen Konten, oder in verschiedenen Währungen hinterlegt wurden, oder sogar bei Zweigstellen der gleichen Mitgliedsinstitution in der Europäischen Union. Alle dazu erforderlichen Informationen, sowie die Kontaktdaten der Einleger, werden innerhalb von drei Tagen von der in „Schieflage“ geratenen Bank an den FGDL übertragen, ohne dass der Kunde etwas unternehmen muss. Der FGDL bereitet sich anschließend darauf vor, die Erstattung per Banküberweisung zu tätigen. In der Zwischenzeit bitten wir Sie, die Veröffentlichungen über unsere Internetseite aufmerksam zu verfolgen.

Ab dem vierten Tag nach Feststellung des Entschädigungsfalles lässt der FGDL jedem Einleger ein Informationsschreiben samt Formular zukommen, und zwar in mehreren Sprachen. Die angeschriebenen Einleger werden gebeten, das Formular ausgefüllt und unterzeichnet an den FGDL zurückzusenden. Dies ermöglicht es den Kunden, dem FGDL eine neue Kontonummer mit zu teilen und somit die Überweisung der Erstattung in die Wege zu leiten.

Einleger, welche besagten Brief nicht innerhalb von acht Tagen nach dem Ausfall erhalten haben sollten, sind gebeten den FGDL per E-mail (info@fgdl.lu) oder Telefon zu kontaktieren ((+352) 27 0 22-1).

Sobald der Einleger dem FGDL die neue Kontonummer mitgeteilt hat, wird die Überweisung der Erstattung schnellstmöglich veranlasst. In bestimmten besonderen Situationen, je nach Status des Antragstellers oder der Konten, muss der FGDL jedoch zusätzliche Prüfungen zur Ermittlung des erstattungsfähigen Betrags durchführen. Der FGDL kann sich erneut an den oder die betroffenen Einleger wenden, um zusätzliche Informationen anzufordern.

Über die EUR 100.000, bzw. darüber hinaus EUR 2.500.000 einschließlich der vorübergehend erhöhten Deckungssummen hinaus, besteht keine Garantie für den überschießenden Teil. Die von dem Sicherungssystem nicht geschützten Einlagen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Gegen Entscheidungen über die Erstattung kann Beschwerde beim Conseil de protection des déposants et des investisseurs (CPDI, Rat zum Schutz der Einleger und Investoren) eingelegt werden. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung der Beschwerde durch den CPDI, kann gegen die genannte Entscheidung des CPDI ein Reformbeschwerdeverfahren eingeleitet werden. Dieses Rechtsmittel muss innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des CPDI beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

Einleger, deren Einlagen vom FGDL nicht anerkannt wurden und deren Einlagen nicht zurückgezahlt wurden, können die Erstattung ihrer Einlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Nichtverfügbarkeit der Einlagen verlangen.