Der Entschädigungsanspruch erhöht sich von EUR 100.000 auf insgesamt bis zu EUR 2.500.000 für Fälle, in denen eine Gutschrift auf dem betroffenen Konto bereits erfolgt ist oder ein Rechtsanspruch auf die entsprechenden Beträge innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Schadensfalles entstanden ist, die  (sogenannte zeitweilig erhöhte Salden) mit besonderen Lebensereignissen des Einlegers verbunden sind:

1. Beträge die aus Immobilientransaktionen in Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie, sowie Erstattungen eines Versicherungsunternehmens bezüglich eines Schadenfalles der privat genutzten Wohnimmobilie.

Es handelt sich hierbei um Immobilientransaktionen des Erst- und Zweitwohnsitzes. Die luxemburgische Gesetzgebung erweitert den Schutzumfang in diesem Sinne ebenfalls auf Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, welche für Schadensfälle in Bezug auf Privatwohnungen ausgezahlt wurden. Dies deckt z.B. Entschädigungszahlungen in Folge eines Brandes oder einer Überschwemmung ab.

2. Beträge,  die soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt/Ruhestand, Kündigung/Entlassung, Invalidität oder Tod.
Die vorstehende Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. So sind z.B. abgedeckt das Bankkonto, welches von Frischvermählten eröffnet wurde, Beträge, die aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft resultieren, Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus betrieblicher Altersversorgung, Abfindungen im Zuge von Entlassungen, Beihilfen in Pflegefällen, und Erbschaft.

3. Beträge, die auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte Schäden oder für durch nicht zu Recht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen verursachten Schäden beruhen.

Der Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, Einlagensicherungsfonds Luxemburg) erstattet zunächst Einlagen in Höhe von bis zu EUR 100.000.

Der Antragsteller, der Anspruch auf eine höhere Erstattung hat, muss anschließend bei dem FGDL einen Antrag stellen und alle zur Überprüfung der Gültigkeit des Antrags erforderlichen Unterlagen einreichen. Für alle Dokumente, die von einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde oder einer Verwaltungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats ausgestellt werden, genügt eine einfache Kopie. Für alle anderen Dokumente ist eine beglaubigte Kopie erforderlich. Die zusätzliche Rückzahlungsfrist beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt des Eingangs der erforderlichen Unterlagen beim FGDL. Die Gesamtvergütung des FGDL kann eine Höhe von EUR 2.500.000 für alle Konten eines einzelnen Einlegers bei einer zahlungsunfähigen Bank nicht übersteigen. Die Erstattung von Beträgen, die eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt weiterhin auf EUR 100.000 begrenzt.

Die Modalitäten für die Berechnung der Erstattung und die Anspruchsvoraussetzungen für die oben genannten Einlagen sind durch eine großherzogliche Regelung nach Artikel 171 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) näher zu bestimmen.